opencaselaw.ch

100 2020 63

Un recours en matière de droit public interjeté contre ce jugement a été rejeté par le Tribunal fédéral en date du 5 mai 2020 (8C_327/2019)

Bern VerwG · 2020-04-16 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 Juli 2019 (VGE 100.2018.319) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; bis zum 31.12.2019 Polizei- und Militärdirektion) zurück- gewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 1), dass es dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Kantons Bern zu- gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3) und die Sache zur «Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungfolgen des kantonalen Verfahrens» an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass der Beschwerdeführer von der Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, sich zur Kostenverlegung zu äussern (Eingaben vom 13. und

27. März 2020 samt Kostennoten [act. 4 und 4A, 5 und 5A]), und der Rechtsvertreter darauf hinweist, dass er die dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochene Partei- entschädigung bereits (direkt) bei der SID eingefordert habe (act. 4 Ziff. 3), dass richtig ist, dass es in diesem Punkt nichts (neu) durch das Ver- waltungsgericht zu regeln gilt und der Kanton Bern diese Ent- schädigung dem Beschwerdeführer ausrichten wird, sofern er dies nicht bereits getan hat, dass das Bundesgericht einen Rückweisungsentscheid getroffen hat und die Rückweisung an die zuständige kantonale Direktion erfolgte, da- mit diese die betreffenden Dokumente, welche aus den Akten entfernt worden sind, (wieder) zu den Akten nimmt und dem Beschwerde- führer Akteneinsicht unter Wahrung allfälliger Drittinteressen gewährt (Urteil 2C_779/2019 vom 29.1.2020 E. 3.5),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63, Seite 3 dass nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Kostenpunkt von einem Obsiegen auszugehen ist, sofern bei Vorliegen eines reforma- torischen Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer Gut- heissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1), dass der Beschwerdeführer demnach für die Kostenverlegung im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als obsiegend gilt (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), dass weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VRPG) und dem Beschwerdeführer selbstredend der im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren geleistete Kostenvorschuss durch das Verwaltungsgericht zurückerstattet werden wird (act. 4 Ziff. 2), dass der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass das Honorar gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV beträgt, wobei sich der Partei- kostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 6'625.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 74.50.-- und Mehrwertsteuer) geltend macht, was angesichts des im Quervergleich durchschnittlich aufwendigen Falls im Licht der massgebenden Kriterien als überhöht erscheint (die Akten sind nicht besonders umfangreich; dem Rechts- vertreter war die Sache bereits aus seiner Vertretung im vorinstanz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63U, Seite 4 lichen Beschwerdeverfahren und im Verwaltungsverfahren vertraut; der für die Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veran- schlagte Zeitaufwand erscheint als übersetzt), weshalb es unter Be- rücksichtigung aller Umstände und entsprechend der in solchen Fällen geübten Praxis (vgl. zuletzt etwa JTA 2018/103 vom 11.3.2020 E. 5.3) auf pauschal Fr. 4'000.-- festzusetzen ist, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern, dass der Mehrwertsteuersatz im Zeitpunkt der Aufwendungen für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren (ab August 2018) entgegen der Kostennote (act. 4A) nicht mehr 8%, sondern 7,7% betragen hat und gemäss diesem Satz zu berechnen ist, dass der vorinstanzliche Kostenschluss der damaligen Polizei- und Militär- direktion mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ebenfalls dahingefallen ist und es Sache der SID als aufgrund des Rück- weisungsentscheids erneut mit der Angelegenheit befassten Behörde ist, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren nach erfolgter Neu- prüfung neu zu verlegen, dass insofern die dem Rechtsvertreter erteilte Auskunft betreffend Ein- reichen einer Kostennote auch für das vorinstanzliche Verfahren (act. 4 Ziff. 3, act. 5 einleitend) auf der unzutreffenden Annahme be- ruhte, dass auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vor- instanz zu liquidieren sein würden, was nur im Fall der vollständigen Gutheissung ohne Rückweisung zur Neuprüfung der Fall gewesen wäre, dass der vorliegende Kostenentscheid Teil eines Rückweisungsentscheids bildet und nach der Praxis zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheid gilt, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) selb- ständig angefochten werden kann (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63, Seite 5 dass deshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen wird, auch wenn davon auszugehen ist, dass die im Rahmen eines Rückweisungsentscheids getroffene Kostenregelung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG verursacht (BVR 2017 S. 221 E. 2.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Für das Verfahren 100.2018.319 vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren 100.2018.319 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf Fr. 4'388.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.
  3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingaben vom 13. und 27.3.2020) Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63U, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2020.63U HER/ROS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2020 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militär- direktion des Kantons Bern vom 24. August 2018 [2017.POM.34]; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2019 [100.2018.319]; Urteil des Bundes- gerichts vom 29. Januar 2020 [2C_779/2019])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Januar 2020 (Verfahren 2C_779/2019) die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

19. Juli 2019 (VGE 100.2018.319) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; bis zum 31.12.2019 Polizei- und Militärdirektion) zurück- gewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 1), dass es dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten des Kantons Bern zu- gesprochen (Dispositiv-Ziff. 3) und die Sache zur «Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungfolgen des kantonalen Verfahrens» an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass der Beschwerdeführer von der Gelegenheit Gebrauch gemacht hat, sich zur Kostenverlegung zu äussern (Eingaben vom 13. und

27. März 2020 samt Kostennoten [act. 4 und 4A, 5 und 5A]), und der Rechtsvertreter darauf hinweist, dass er die dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochene Partei- entschädigung bereits (direkt) bei der SID eingefordert habe (act. 4 Ziff. 3), dass richtig ist, dass es in diesem Punkt nichts (neu) durch das Ver- waltungsgericht zu regeln gilt und der Kanton Bern diese Ent- schädigung dem Beschwerdeführer ausrichten wird, sofern er dies nicht bereits getan hat, dass das Bundesgericht einen Rückweisungsentscheid getroffen hat und die Rückweisung an die zuständige kantonale Direktion erfolgte, da- mit diese die betreffenden Dokumente, welche aus den Akten entfernt worden sind, (wieder) zu den Akten nimmt und dem Beschwerde- führer Akteneinsicht unter Wahrung allfälliger Drittinteressen gewährt (Urteil 2C_779/2019 vom 29.1.2020 E. 3.5),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63, Seite 3 dass nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Kostenpunkt von einem Obsiegen auszugehen ist, sofern bei Vorliegen eines reforma- torischen Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer Gut- heissung des Begehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1), dass der Beschwerdeführer demnach für die Kostenverlegung im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als obsiegend gilt (Art. 108 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), dass weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VRPG) und dem Beschwerdeführer selbstredend der im verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren geleistete Kostenvorschuss durch das Verwaltungsgericht zurückerstattet werden wird (act. 4 Ziff. 2), dass der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass das Honorar gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikosten- ersatzes (PKV; BSG 168.811) in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV beträgt, wobei sich der Partei- kostenersatz innerhalb dieses Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (Art. 41 Abs. 3 KAG), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 6'625.-- (zuzüglich Auslagen von Fr. 74.50.-- und Mehrwertsteuer) geltend macht, was angesichts des im Quervergleich durchschnittlich aufwendigen Falls im Licht der massgebenden Kriterien als überhöht erscheint (die Akten sind nicht besonders umfangreich; dem Rechts- vertreter war die Sache bereits aus seiner Vertretung im vorinstanz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63U, Seite 4 lichen Beschwerdeverfahren und im Verwaltungsverfahren vertraut; der für die Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren veran- schlagte Zeitaufwand erscheint als übersetzt), weshalb es unter Be- rücksichtigung aller Umstände und entsprechend der in solchen Fällen geübten Praxis (vgl. zuletzt etwa JTA 2018/103 vom 11.3.2020 E. 5.3) auf pauschal Fr. 4'000.-- festzusetzen ist, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuern, dass der Mehrwertsteuersatz im Zeitpunkt der Aufwendungen für das ver- waltungsgerichtliche Verfahren (ab August 2018) entgegen der Kostennote (act. 4A) nicht mehr 8%, sondern 7,7% betragen hat und gemäss diesem Satz zu berechnen ist, dass der vorinstanzliche Kostenschluss der damaligen Polizei- und Militär- direktion mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ebenfalls dahingefallen ist und es Sache der SID als aufgrund des Rück- weisungsentscheids erneut mit der Angelegenheit befassten Behörde ist, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren nach erfolgter Neu- prüfung neu zu verlegen, dass insofern die dem Rechtsvertreter erteilte Auskunft betreffend Ein- reichen einer Kostennote auch für das vorinstanzliche Verfahren (act. 4 Ziff. 3, act. 5 einleitend) auf der unzutreffenden Annahme be- ruhte, dass auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Vor- instanz zu liquidieren sein würden, was nur im Fall der vollständigen Gutheissung ohne Rückweisung zur Neuprüfung der Fall gewesen wäre, dass der vorliegende Kostenentscheid Teil eines Rückweisungsentscheids bildet und nach der Praxis zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheid gilt, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (hier mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) selb- ständig angefochten werden kann (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63, Seite 5 dass deshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten hingewiesen wird, auch wenn davon auszugehen ist, dass die im Rahmen eines Rückweisungsentscheids getroffene Kostenregelung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG verursacht (BVR 2017 S. 221 E. 2.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren 100.2018.319 vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren 100.2018.319 vor dem Verwaltungs- gericht, bestimmt auf Fr. 4'388.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zu er- setzen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Eingaben vom 13. und 27.3.2020) Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.04.2020, Nr. 100.2020.63U, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.